Befristetes Anerkenntnis
Es war lange umstritten, ob eine Befristung eines Anerkenntnisses überhaupt möglich ist. Zwar ist in § 173 II VVG geregelt, ein Anerkenntnis dürfe nur einmal zeitlich begrenzt werden. Der Gesetzestext gibt allerdings nicht allzuviel her, da er tatsächlich nur bedeutet, dass keine 2. und 3. Befristung hintereinander erfolgen darf. Alles andere war streitig. Der BGH hat nun zunächst mit Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18 entschieden, dass ein befristetes Anerkenntnis nur zulässig ist, wenn auch ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.
Daher ist hier zunächst festzuhalten, dass bei allen befristeten Anerkenntnissen äußerste Skepsis angebracht ist. Der sachliche Grund besteht nämlich häufig nur darin, der Versicherung Geld zu ersparen. Dies ist selbstredend nicht als wirksamer Grund anerkannt.
Wenn die Befristung jedoch unwirksam war, ist das befristete Anerkenntnis in ein unbefristetes Anerkenntnis umzudeuten mit der Folge, dass die Leistungspflicht nicht mehr einfach mit Zeitablauf endet.
Es lohnt sich daher immer, befristete Anerkenntnisse nachprüfen zu lassen.
Ein weiteres bahnbrechendes Urteil hat der BGH am 23.02.2022 erlassen. Dieses ist zum Thema „rückwirkend befristete Anerkenntnisse“, also zu Anerkenntnissen, bei denen das Leistungsende in der Vergangenheit lag, ergangen. Dieses Urteil war lange erwartet worden, da die Frage, ob
rückwirkend befristet anerkannt werden darf, heiß umstritten war. In dem jetzigen Urteil (IV ZR 101/20) stellt der BGH klar, dass ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis unwirksam ist. Dieses ist nur noch im Rahmen einer sogenannten „uno actu-Entscheidung“ möglich, d. h., die Versicherung
darf nicht einfach einstellen, sondern muss Formalien einhalten wie bei der Nachprüfung einer normalen, unbefristeten BU-Rentenzahlung.
Da gerade rückwirkend befristete Anerkenntnisse bei Versicherern sehr beliebt waren und sind, sollte auch ein solches bereits in der Vergangenheit endendes Leistungsversprechen unbedingt einer anwaltlichen Überprüfung unterzogen werden.