Tätigkeit in gesunden Tagen

Wichtige Urteile

In dem Fragebogen, den Sie beantworten müssen, wenn Sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, ist üblicherweise auch ein kleines Feld enthalten, in welchem Sie Angaben zu Ihren einzelnen Teiltätigkeiten und dem Zeitaufwand hier machen müssen.

Hier kann ich nur raten, die Angaben so umfangreich und so ausführlich wie möglich zu machen (was bedeutet, dass Sie nicht mit dem vorgesehenen Platz auskommen, sondern mindestens ein Extrablatt benötigen). Grund hierfür ist, dass Sie ja nur dann berufsunfähig sind, wenn Sie durch Ihre Krankheit daran gehindert sind, Ihren Beruf weiter auszuüben. Hierzu ist es absolut notwendig, genaueste Angaben über die Art Ihrer Tätigkeit zu machen. Wenn Sie bei diesem Punkt schludern, wird Ihnen dies später zum Verhängnis werden.

Hier ein Beispiel: Sie leiden an psychischen Störungen mit Panikattacken und Arbeiten in einem Büro, in dem Sie sehr viel Kundenkontakt haben. Wenn Sie bei der Tätigkeitsbeschreibung nur „Bürotätigkeit“ angeben, wird die Versicherung ablehnen, weil sie keinen Zusammenhang zwischen Ihrer Tätigkeit und den Panikattacken sieht. Sie müssten daher in Ihrer Beschreibung darauf eingehen, dass Sie sehr viele Kundenkontakte haben. Dann kann ein Zusammenhang zwischen Ihrer Tätigkeit und Ihrer Erkrankung hergestellt werden.

Meistens werde ich jedoch erst mandatiert, nachdem die Versicherung abgelehnt hat, sodass sich die Frage nach dem Ausfüllen des Fragebogens nicht mehr stellt, sondern bereits Klage zu erheben ist. In diesem Fall sind die Angaben im Fragebogen der Versicherung regelmäßig zu wenig. Ich muss dann mit Ihnen zusammen die Tätigkeit in gesunden Tagen bis ins Detail beschreiben. Die Rechtsprechung verlangt hierzu sogar eine Aufgliederung in der Art eines Stundenplans. Diese Tätigkeitsbeschreibung ist sodann unter Beweis zu stellen, d. h. man muss einen Kollegen oder Vorgesetzten als Zeugen dafür benennen, dass man bei der Tätigkeitsbeschreibung auch die Wahrheit gesagt hat.

Als nächsten Schritt bestellt das Gericht dann einen Sachverständigen, der anhand dieser Tätigkeitsbeschreibung und der vorliegenden Arztatteste prüft, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung Ihren Beruf tatsächlich nicht mehr ausüben können.