FAQs Unfallregulierung

FAQs Unfallregulierung
  1. Warum sofort zum Anwalt?
  2. Unverschuldeter Unfall – warum zum Anwalt?
  3. Fiktive Abrechnung – was ist das?
  4. Quotenvorrecht – was ist das?
  5. Rechtschutzversicherung – wozu braucht man die?


1. Warum sofort zum Anwalt?

Viele Mandanten scheuen den direkten Weg zum Anwalt und wollen lieber erst einmal abwarten, ob die Versicherung nicht doch von selbst bezahlt.

Dies ist nicht sinnvoll.

Neben der Tatsache, dass man wertvolle Zeit verstreichen lässt, kann es nämlich dann passieren, dass man keinen Anwalt mehr findet, der bereit ist, das Mandat zu übernehmen.

Hierzu muss man wissen, dass ein Anwalt seine Gebühren bei einem Verkehrsunfall nach dem Betrag berechnet, den die gegnerische Versicherung an den Geschädigten bezahlt. Wenn nun die Zahlung schon erfolgt ist, bevor der Anwalt beauftragt war, ist dieser Betrag für den Anwalt gebührenrechtlich „weg“.

Der Anwalt hat also, weil er ja den ganzen Vorgang komplett durcharbeiten und nachrechnen muss, im Zweifel mehr Arbeit, als wenn er die Sache von Anfang an betreut hätte, bekommt aber so wenig Geld dafür, dass seine Arbeit nicht mehr kostendeckend ist.

Deshalb ist es wichtig, von Anfang an zum Anwalt zu gehen und nicht erst, wenn man sich über die Abrechnung der Versicherung geärgert hat.

Ein weiteres wichtiges Argument ist, dass es in einigen Fällen auch nötig ist, Kürzungen bei Gericht einzuklagen. Hat man hierfür eine Rechtschutzversicherung, fallen normalerweise Kosten an, da eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Nicht so, wenn man von Anfang an zum Anwalt gegangen ist und von der gegnerischen Versicherung außergerichtlich bereits ein Teilbetrag bezahlt wurde. Dies führt nämlich dazu, dass die Selbstbeteiligung üblicherweise nicht anfällt (Stichwort: Quotenvorrecht).



2. Unverschuldeter Unfall – warum zum Anwalt?

Für viele meiner Mandanten ist der erste Gang zum Anwalt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall so beliebt wie der Gang zum Zahnarzt. Auch ist immer wieder zu hören, dass ein Anwalt doch wohl nicht benötigt wird, wenn die Schuld des Unfallverursachers feststeht.

Das ist grundlegend falsch.

Neben der Frage, wer schuld ist, ist nämlich mindestens so wichtig, wie viel die gegnerische Versicherung an den Geschädigten zahlen muss.

Ohne Hilfe eines Anwalts kann man dabei davon ausgehen, dass in jedem Falle Kürzungen vorgenommen oder Nebenpositionen gar nicht ausbezahlt werden.

Daher: Unverschuldeter Unfall – sofort zum Anwalt!

Die Unterstützung durch einen Anwalt ist dabei für den Geschädigten üblicherweise kostenlos, da der Anwalt ebenso eine Schadenposition darstellt wie der eigentliche Fahrzeugschaden selbst und somit auch von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden muss.



3. Fiktive Abrechnung – was ist das?

Nach einem fremdverschuldeten Unfall haben Sie die Wahl, ob Sie dem Versicherer zur Bezahlung des Schadens eine Reparaturrechnung vorlegen oder nicht.

Dahinter steckt die Überlegung, dass es Ihre Entscheidung ist, ob Sie Ihr Auto picobello, gar nicht oder nur billig reparieren lassen. Der ursprüngliche Schaden, für den der Gegner einzustehen hat, ändert sich ja dadurch nicht (der BGH nennt das „normativen Schaden“).

Dieser ursprüngliche Schaden ist das, was im Gutachten oder im Kostenvoranschlag als Netto-Reparaturkosten genannt ist.

Wenn Sie nur diese Summe haben wollen, spricht man auch von „fiktiver Abrechnung“ oder Abrechnung „nach Gutachten“.

Diese Abrechnungsart hat den Vorteil, dass man nicht nachweisen muss, was man mit seinem Auto gemacht hat oder ob man überhaupt etwas hat richten lassen, und ist deshalb relativ beliebt.

Der Nachteil ist, dass die Versicherungen das eingereichte Gutachten bzw. den Kostenvoranschlag meistens prüfen und mehrere Positionen streichen. Man bekommt daher oft wesentlich weniger als man zunächst meint. Zwar sind die meisten der Kürzungen nicht rechtens. Dazu sollte man aber – von Anfang an und nicht erst, wenn die Kürzung erfolgt ist! – einen Anwalt zur Seite haben, der weiß, wie er argumentieren muss, um doch noch eine volle Zahlung durchzusetzen.

Außerdem gibt es bei fiktiver Abrechnung viele Nebenpositionen nicht. Das betrifft hauptsächlich die Mehrwertsteuer, aber auch Positionen wie Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten, weil auch hierfür der Nachweis, dass und in welchem Umfang repariert worden ist, Voraussetzung für eine Zahlung ist. Ebenso machen viele Versicherungen aus einem Reparaturfall bei fehlendem Nachweis der Reparatur gerne einen Totalschadenfall, weil diese Abrechnungsvariante für sie billiger kommt. Die Möglichkeiten zu tricksen und dadurch zu sparen, sind extrem vielfältig und für den Laien meist nicht zu durchschauen.



4. Quotenvorrecht – was ist das?

Den Begriff des Quotenvorrechts kennen vielleicht einige wenige, erklären können ihn aber selbst Juristen nur schwer.

Sehr vereinfacht gesagt ist es das Recht, sich in gewissen Fällen zuerst zu bedienen, wenn die Zahlung nicht für alle reicht.

Dies kommt im Verkehrsrecht vor allem bei 2 Selbstbeteiligungen zum Tragen, der

– Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung

und der

– Selbstbeteiligung in der Rechtschutzversicherung.

Beide fallen nämlich in dem Fall nicht an, wenn man den Unfall nicht vollkommen selbstverschuldet hat, sondern der Unfallgegner zumindest eine kleine Teilschuld hat.

Dann geht zwar z. B. die Vollkaskoversicherung bis auf die Selbstbeteiligung in Vorleistung und versucht im Anschluss, sich das Geld zumindest zum Teil von der gegnerischen Versicherung wieder zurück zu holen („Regress“). Das darf sie aber nur insoweit, als beim Geschädigten nicht noch eine Lücke verblieben ist. In Höhe der Lücke, hier der Selbstbeteiligung, darf sich der Geschädigte nämlich zuerst bedienen, dann kommt erst die Versicherung mit ihrer Regressforderung.

Beispiel: Ein Unfall mit streitiger Haftung, die Vollkaskoversicherung zahlt auf den 10.000,- € betragenden Fahrzeugschaden 9.500,- € (500,- € sind als Selbstbeteiligung vereinbart). Wenn jetzt der Unfallgegner zur Hälfte (hier also mit 5.000,- €) haftet, könnte die Vollkasko die Hälfte ihres Zahlbetrags regressieren, also hier 4.750,- €. Kann sie aber nicht, weil sich der Geschädigte zuerst in Höhe seines Fehlbetrags, nämlich der 500,- € für die Selbstbeteiligung, bedienen darf. Die Vollkaskoversicherung bekommt beim Regress daher nur mehr 4.500,- €, der Geschädigte bekommt dagegen seinen Schaden voll. Ein Quotenvorrecht gibt es nicht nur beim Sachschaden, sondern auch beim Personenschaden, wenn der Geschädigte oder Getötete eine Mitschuld trägt und die Zahlungen nicht ausreichen, um die Ansprüche zu decken. Die Berechnung ist hier aber ungleich komplizierter.



5. Rechtschutzversicherung – wozu braucht man die?

Prinzipiell gilt, dass man bei einem unverschuldeten Unfall keine Rechtsschutzversicherung braucht, weil der vom Geschädigten eingeschaltete Anwalt von der Versicherung des Unfallgegners bezahlt werden muss.

Allerdings kann auch der Anwalt nicht zaubern.

Wenn also eine Versicherung behauptet, dass man selbst eine Mitschuld am Unfall trägt oder den Schaden der Höhe nach kürzt und trotz guter Argumente bei ihren Kürzungen bleibt, muss das Ganze vor Gericht.

Und da wird der eigene Anwalt nicht mehr automatisch von der Gegenseite bezahlt, sondern nur soweit, wie man den Prozess gewinnt.

In einem solchen Fall kann ein Prozess ganz schnell unwirtschaftlich werden, so dass der Anwalt davon abraten muss, überhaupt vor Gericht zu gehen.

Genau das haben aber viele Versicherungen bei ihrer Regulierung mit einkalkuliert, d. h. sie kürzen und hoffen darauf, dass der Geschädigte es nicht wagt, vor Gericht zu gehen.

Damit diese sehr unbefriedigende Situation nicht eintritt, braucht man einen Rechtsschutz, hier in der Form des Verkehrsrechtsschutzes. Letzterer ist nicht teuer, und wer einmal ins Unrecht gesetzt worden ist, weiß, wie beruhigend der Gedanke ist, die Kosten auch eines Rechtsstreits nicht scheuen zu müssen.