Wichtige Urteile

Wichtige Urteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH, Urteil vom 23.02.2022 – IV ZR 101/20

Ein befristetes Anerkenntnis kann nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgegeben werden. Jedoch ist es ggf. zulässig, das unwirksame befristete Anerkenntnis gemäß § 140 BGB in eine zulässige uno actu-Entscheidung umzudeuten.

BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97

Ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis ist nur unter Beachtung der Vorschriften über die Nachprüfung zulässig IV ZR 101/20 (sog. „uno actu-Entscheidung“).

BGH, Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18

Ein befristetes Anerkenntnis gemäß § 173 II VVG setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung voraus.

BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97

Ein Versicherungsnehmer hat Anspruch auf ein Anerkenntnis, somit eine eindeutige Entscheidung des Versicherers. Ansonsten ist ein Anerkenntnis zu fingieren.

BGH, Urteil vom 27.09.1989 – IVa ZR 132/88

Der spätere Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit kann, auch wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat, nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend gemacht werden.

BGH, Beschl. vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19

Eine Änderungsmitteilung ist zur Leistungseinstellung auch dann nötig, wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat, ein solches aber zu fingieren wäre.

BGH, Beschl. vom 23.11.2016 – IV ZR 502/15

Ein Nachprüfeverfahren kann auch innerhalb eines laufenden Rechtsstreits erfolgen.

BGH, Urteil vom 12.06.1996 – IV ZR 106/95

Die für ein Nachprüfeverfahren notwendige Änderungsmitteilung kann auch in einem Schriftsatz des Versicherers während des Rechtsstreits zu sehen sein. Diese Änderungsmitteilung kann auch hilfsweise erfolgen.

BGH, Urteil vom 26.06.2019 – IV ZR 19/18

Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn diese der bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der Vergleichsbetrachtung ist das tatsächlich erzielte Einkommen im Ausgangsberuf maßgebend. Eine Fortschreibung dieses Einkommens erfolgt grundsätzlich nicht.

BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfragen immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Arglist setzt vielmehr voraus, dass der VN erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde.

BGH, Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16

Eine neue Tätigkeit ist dann vergleichbar, wenn diese keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.