Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht Susanne Herzig

Sie sind Geschädigter nach einem Verkehrsunfall?

Seit mehr als 21 Jahren bin ich schwerpunktmäßig in der Abwicklung von Unfallschäden tätig.
Dabei muss ich immer wieder feststellen, dass es wohl nicht Allgemeinwissen darstellt, dass sich jeder Geschädigte nach einem Unfall einen Anwalt nehmen darf und die Kosten hierfür die Haftpflichtversicherung des Schädigerfahrzeugs übernehmen muss.
Eine Rechtsschutzversicherung ist daher gut, aber nicht Voraussetzung für die Beauftragung eines Anwalts.
Oft meinen meine Mandanten auch, der Gang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht sei deshalb nicht nötig, weil ja die Haftung geregelt sei.
Das ist aber nur die halbe Miete, denn die Versicherungen kürzen üblicherweise bei allen möglichen Schadenpositionen oder ersetzen nur das, wonach ausdrücklich gefragt wird.
Kaum ein Laie wird sich aber im Dschungel der verschiedenen Anspruchspositionen wirklich auskennen, so dass der, der eine Regulierung ohne professionelle Hilfe versucht, Gefahr läuft weniger zu erhalten, als ihm zusteht.

Abwicklung von Unfallschaden ohne Fachanwalt

Daher gilt: Unfall? Sofort zum Fachanwalt für Verkehrsrecht!

Hier noch weitere Argumente, warum man nach einem unverschuldeten Unfall von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten sollte:

– Das Verkehrsrecht ist mittlerweile so umfassend geworden, dass man mit entsprechenden Fragen nicht an einen Allgemeinanwalt, sondern an einen Spezialisten herantreten sollte, eben einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
– Wenn der Geschädigte eine Rechtsschutzversicherung hat und diese in Anspruch genommen werden muss, fällt die Selbstbeteiligung (wegen des Quotenvorrechts) in der Regel nicht an, wenn man den Anwalt mit der gesamten Unfallregulierung beauftragt.

Was macht nun ein Fachanwalt für Verkehrsrecht?

Im Fall eines Unfalls nehme ich mit Ihnen (am Telefon oder hier in der Kanzlei) zunächst die relevanten Daten auf. Hierzu fülle ich mit Ihrer Hilfe einen Fragebogen aus. Falls noch kein Gutachter beauftragt ist, nenne ich Ihnen mögliche Adressen zur Erstellung eines Schadengutachtens. Wenn nötig, beantrage ich bei der Polizei Akteneinsicht und helfe bei der Vermittlung einer Werkstatt oder eines Leihwagens. Sobald das Gutachten vorliegt, erfolgt die Bezifferung gegenüber der Versicherung. Hierbei gilt: Zeit ist Geld, daher ist hier Schnelligkeit oberste Pflicht. Wenn nötig, wird auch die Vollkaskoversicherung informiert und, z. B. bei Teilhaftung, mit in die Regulierung eingebunden. Dabei ist es möglich, auch bei teilweisem oder überwiegendem Selbstverschulden über das sog. „Quotenvorrecht“ eine vollständige Regulierung zu erreichen.

Bei Personenschäden werden auch diese abgewickelt. Hier ist ganz besondere Sorgfalt angebracht, da viele, z. T. den Geschädigten unbekannte, Schadenpositionen (z. B. Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfallschaden) berücksichtigt werden müssen. Auch drängen die Versicherungen üblicherweise auf eine Abfindung, während der Geschädigte oft das Recht hat, sich die Geltendmachung von Zukunftsschäden vorzubehalten.

Weiter verteidige ich meine Mandanten im Fall einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat, z. B. wegen Unfallflucht oder Trunkenheit im Verkehr.

Zum Bußgeldrechner der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schließlich ist die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht angezeigt im Verwaltungsrecht, z. B. bei beantragter Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Sie möchten ein Fahrzeug kaufen oder verkaufen?

Ein weiteres wichtiges Tätigkeitsfeld eines Fachanwalts für Verkehrsrecht ist das Kaufrecht.

Fahrzeugkauf ohne Sicherheiten

Sowohl für Käufer als auch für Verkäufer gibt es eine Vielzahl von Fallstricken:

Als Verkäufer hat man darauf zu achten, dass ein Kaufvertrag verwendet wird, in dem der Gewährleistungsausschluss rechtswirksam formuliert ist. Weiter sollte man sich unbedingt die Mühe machen, den Fahrzeugzustand genauestens zu formulieren und nichts zu beschönigen oder zu bagatellisieren. Das erspart später viel Ärger!

Als Käufer wiederum hat man zunächst zu unterscheiden, ob das Fahrzeug von privat oder vom Händler gekauft wurde. Während der Privatmann seine Gewährleistung ausschließen darf, darf dies der Händler nicht, weshalb bereits an dieser Stelle viel Missbrauch betrieben wird. Beim Kauf vom Händler gilt überdies innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf die sog. Beweislastumkehr, welche große Beweiserleichterungen für den Käufer bringt.

Höchste Vorsicht ist insbesondere bei „Billigautos“ geboten. Ein aufbereitetes und poliertes Auto mit gewaschenem Motorraum sollte eher zu Skepsis verleiten als zu Euphorie, wenn der Preis niedrig und die Herkunft des Fahrzeugs nicht nachverfolgbar ist. Nicht selten werden Unfallautos billig wieder instand gesetzt und für ein Vielfaches ihres wirklichen Werts weiter verkauft, natürlich als unfallfrei oder mit bagatellisierter Schadenbeschreibung.

In beiden Fällen, also sowohl für den Kauf von privat als auch vom Händler, gilt, dass bei Arglist immer gehaftet werden muss, d. h. in den Fällen, dass etwas bewusst geschönt angegeben oder verschwiegen worden ist.